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(Stand 21.08.2013)

Satzung

 

MEKONG KNAPPEN CHIANG RAI


FC Schalke 04 - Fan-Club n.n.e.V.

 

 

 

Satzung


Fürth, 04.05.2013



Inhaltsübersicht.

§ 01 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

§ 02 Zweck und Aufgabe des Fan-Clubs

§ 03 Verbandszugehörigkeit

§ 04 Mitglieder

§ 05 Mitgliedsbeiträge

§ 06 Ende der Mitgliedschaft

§ 07 Vorstand

§ 08 Zuständigkeit des Vorstandes

§ 09 entfällt

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Auflösung / Übergangsbestimmung

 

 



§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

 

(1) Der Fan-Club führt den Namen:

Mekong Knappen Chiang Rai, FC Schalke 04 - Fan Club n.n.e.V.“.

(2) Der Fan-Club hat bis zur Verlegung nach Thailand seinen provisorischen Sitz in Fürth (Bay).

Der Fan-Club ist kein eingetragener Verein im Vereinsregister.

(3) Der Fan-Club Er führt den Zusatz „n.n.e.V.“ (noch nicht eingetragener Verein.

(04) Die Fan-Clubfarben sind Blau-Weiß.

(5) Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung,

b) Vorstand.

(6) Das Geschäftsjahr beginnt zum 04.05. eines jeden Jahres.
(7) Änderungswünsche zur Satzung können von jedem Mitglied dem Vorstand vorgetragen werden. Der Vorstand ist verpflichtet Änderungswünsche den Mitgliedern zur Abstimmung vorzulegen. Änderungen gelten durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder als angenommen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Fan-Clubs

 

(1) Zweck des Fan-Clubs ist es, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Schalke 04 e.V. zu unterstützen.

(2) Der Fan-Club bemüht sich darum die Thai-Deutschen Beziehungen zu pflegen und zu entwickeln und die Popularität des FC Schalke 04 e.V. in aller Welt, insbesondere in Thailand zu fördern.

(3) Der Fan-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(04) Der Fan-Club unterstützt insbesondere die Fan Freundschaft mit den Anhängern des 1. FC Nürnberg und fördert eine freundschaftliche Beziehung zu den Anhängern von Chiang Rai United FC in Thailand.

 

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

 

Der Fan-Club beabsichtigt auf längere Sicht die Aufnahme in den Schalker Fan Club Verband (SFCV). Über die Aufnahme in den SFCV muss die Mitgliederversammlung entscheiden.

 

 

§ 04 Mitglieder

 

(1) Die Mitgliedschaft kann nur auf Vorschlag eines anderen Mitglieds erfolgen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheiden alle Mitglieder in mehrheitlicher, öffentlicher Entscheidung, es zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(04) Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen für Personen, die eine der folgenden gesellschaftsfeindlichen Vereinigungen aktiv oder passiv unterstützen:

Bayern München

Aktiengesellschaften mit Sportabteilung aus dem Postleitzahlbereich 44135–44388

Rot Weiß Essen

1. FC Köln

TSG Hoffenheim, VfL Wolfsburg, Bayer Leverkusen, RB Leipzig.

 



§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich pro Kalenderjahr pro Mitglied mit ständigem Wohnsitz in Deutschland 04,- EUR.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt einmalig pro Mitglied mit ständigem Wohnsitz in Thailand 04 Thai Baht.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Mitglieder aus anderen Nationen, werden durch den Vorstand festgelegt.

(04) Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages können nur durch mehrheitliche Entscheidung aller Mitglieder geändert werden.

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt;

b) durch Ausschluss aus dem Fan-Club,

c) durch Austritt oder Ausschluss aus dem FC Schalke 04 e.V.,

d) durch Auflösung des Fan–Clubs.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Fan-Clubs besteht aus bis zu 04 Personen,

a) dem Vorsitzenden und

b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden. Es sind mindestens zwei, höchstens 04 Vorstandsmitglieder zu bestellen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt.

 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fan-Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,

c) Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitglieder einzuholen.

 

 

§ 09 entfällt



§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, sowie etwaiger Sonderumlagen;

d) Neuaufnahme von Mitgliedern,

e) Wahl der Mitglieder des Vorstands,

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins;

g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

h) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

i) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal des Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

 

 

§ 11 Auflösung / Übergangsbestimmung

 

(1) Die Auflösung des Fan-Clubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Fan-Clubs fällt das Vermögen an den FC Schalke 04 e.V., der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dieses gilt nicht, wenn mit drei04tel Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen wird.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Fan-Club aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(04) FC Schalke 04 – Blau und Weiß – Ein Leben lang.

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